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7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Für die Anstellungsverträge des Managements gelten marktübliche Kündigungsfristen.

7.1 Angebotspflicht
Gemäss Art. 30 der Statuten besteht die Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebotes gemäss Art. 32 Börsengesetz erst, wenn beim Aktienerwerb der Grenzwert von 40 Prozent der Stimmrechte überschritten wird.

7.2 Kontrollwechselklauseln
Die Anstellungsverträge der Helvetia Patria enthalten keine Kontrollwechselvereinbarungen. Es sind keine «goldenen Fallschirme» vorgesehen. Es gelten marktübliche Kündigungsfristen, während welcher die ordentlichen Salär- und Bonusregelungen gelten.


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