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6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Ein Aktionär kann seine Stimmen an einen Dritten übertragen.

Die Helvetia Patria verpflichtet sich dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre.

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
Gewisse Stimmrechtsbeschränkungen, die identisch sind mit Einschränkungen betreffend die Übertragbarkeit von Namenaktien der Helvetia Patria Holding, sind bereits in Ziff. 2 ausgeführt.

Der Verwaltungsrat trifft die für die Teilnahme an der Generalversammlung oder die Festlegung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er kann für Organ-, unabhängige Stimmrechts- und Depotvertreter, die nicht Aktionäre sein müssen, Regeln erlassen, die von der Beschränkung der Stimmrechtsvertretung auf zehn Prozent des Aktienkapitals abweichen.

An der Generalversammlung 2005 hat – neben der Patria Genossenschaft und der Organvertreterin – kein stimmberechtigter Aktionär mehr als zehn Prozent der Aktienstimmen vertreten. Es wurden im Berichtsjahr keine weiteren spezifischen Ausnahmen bezüglich Stimmrechtsbeschränkung oder -vertretung gewährt.

Ein stimmberechtigter Aktionär, der nicht persönlich an der Generalversammlung teilnimmt, kann seine Stimmrechte durch schriftliche Vollmacht an eine andere Person übertragen, die nicht Aktionär zu sein braucht. Er kann aber nur so viele Aktien Dritter vertreten, als diese zusammen mit seinen eigenen Aktien zehn Prozent des gesamten Aktienkapitals nicht übersteigen. Auch hier gelten u.a. Aktionäre, die untereinander kapital- oder stimmenmässig oder auf andere Weise verbunden oder unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, als ein Aktionär.

6.2 Statutarische Quoren
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben, beschliesst die Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Zusätzlich zu den in Art. 704 Abs. 1 OR genannten Beschlüssen ist auch für Statutenänderungen, die vorzeitige Abberufung von mehr als einem Mitglied des Verwaltungsrates und die Liquidation der Gesellschaft eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen notwendig.

6.3 Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich in der Regel im Mai, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

Aktionäre mit Stimmrecht, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Jeder Aktionär erhält spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung eine persönliche Einladung mit den detaillierten Traktanden und kurz kommentierten Anträgen sowie weiteren Erläuterungen zu wichtigen Ereignissen im Berichtsjahr. Die Traktandenliste wird zudem in verschiedenen schweizerischen Zeitungen publiziert.

6.4 Traktandierung
Stimmberechtigte Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von mindestens CHF 800 000 vertreten, können bis spätestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe der Anträge die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen.

6.5 Eintragungen im Aktienbuch
Zur Teilnahme an der Generalversammlung (12.5.2006) und zur Ausübung des Stimmrechts ist berechtigt, wer an dem vom Verwaltungsrat festgelegten und im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» sowie in verschiedenen Zeitungen veröffentlichten Stichtag (21.4.2006) im Aktienregister als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen ist. In der Zeit zwischen Stichtag und wenigen Tagen vor der Generalversammlung (10.5.2006) werden noch Eintragungen von Aktien im Aktienregister vorgenommen, aber keine Einladungen mehr für die Generalversammlung verschickt. Die eigentliche Aktienregistersperre dauert nur wenige Tage (10. –18.5.2006). In Ausnahmefällen werden Gästekarten ohne Stimmberechtigung ausgestellt. Jede mit Stimmrecht eingetragene Aktie berechtigt zu einer Stimme.


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