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15.4 Dividenden

Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung vom 12.5.2006, eine Dividende von CHF 9.00 pro Aktie (Vorjahr: CHF 5.50) für einen Gesamtbetrag von CHF 77.9 Mio. (Vorjahr: CHF 47.6 Mio.) auszuschütten. Die vorgeschlagenen Dividenden werden nicht ausbezahlt, solange sie nicht von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt sind. Die Verbuchung der Dividendenausschüttung erfolgt erst zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Dividendenbeschränkungen und Solvenzerfordernisse
Die Schweizer Tochtergesellschaften unterliegen den Einschränkungen des Schweizerischen Obligationenrechts bezüglich der Höhe der Dividenden, welche sie an ihre Muttergesellschaft ausschütten dürfen. Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht müssen fünf Prozent des Gewinns an den gesetzlichen Reservefonds zugewiesen werden, bis dieser die Höhe von 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat. In anderen Ländern, in denen Tochtergesellschaften der Helvetia Patria Gruppe tätig sind, gibt es teilweise ähnliche aktienrechtliche Vorschriften, welche die Dividendenausschüttung an die Muttergesellschaft einschränken.

Zusätzlich zu der oben erwähnten Bestimmung kann die Ausschüttung von Dividenden durch Tochtergesellschaften der Helvetia Patria Gruppe auf Grund von Mindestkapital- oder Solvenzerfordernissen eingeschränkt werden, die von Aufsichtsbehörden erlassen werden.

Alle Versicherungseinheiten der Helvetia Patria Gruppe haben Mindestsolvenzmargen (so genannte Solvenz I) gemäss EU-Richtlinien einzuhalten. Für Schadenversicherer beträgt diese Marge 18 Prozent (bzw. 16 Prozent des CHF 80 Mio. übersteigenden Teils) der verbuchten Prämien im laufenden Geschäftsjahr oder 26 Prozent (bzw. 23 Prozent des CHF 56 Mio. übersteigenden Teils) des durchschnittlichen Schadenaufwandes über eine Dreijahresperiode, wobei der höhere Betrag massgebend ist. Lebensversicherungsgesellschaften müssen für klassische gemischte Versicherungen eine minimale Solvenzmarge aufweisen, die vier Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht. Für Zusatzversicherungen in der Sparte Leben bestehen gleiche Vorschriften wie bei den Schadenversicherern. Fondsgebundene Versicherungsprodukte müssen mit 1 Prozent unterlegt werden.

Die Helvetia Patria Gruppe ist gegenüber dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) in der Schweiz und dem 'Istituto per la Vigilanza delle Assicurazioni Private' (ISVAP) in Rom in dessen Funktion als Europäisches Aufsichtsamt berichtspflichtig.


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